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CTH 9.6

Citatio: (ed.), hethiter.net/: CTH 9.6 (TX 16.07.2012, TRde 02.10.2011)



§ 3'
343 -- Beim von meinem Vater (verordneten) Flußordal haben sich viele als schuldig erwiesen, / Gegenüber der Person meines Vaters und des Flußgottes haben sich viele als schuldig erwiesen,
35 -- und sie hat der Vater des Königs nicht begnadigt.
364 -- Ebenso Kizzuwa erwies sich beim von meinem Vater verordneten Flußordal als schuldig, / Ebenso Kizzuwa erwies sich der Person meines Vaters und dem Flußgott gegenüber als schuldig,
37 -- und mein Vater hat ihn, den Kizzuwa, nicht begnadigt.
Auch in Bezug auf die Zeilen 17’-19’ scheint der Kopist den Kontext des Originals missverstanden zu haben. Wie schon in Riemschneider K.K. 1977a und später auch in Frymer-Kensky T. 1979a, S. 231ff., hervorgehoben, sollte es in der ursprünglichen Fassung (abgesehen von der Sprache der originalen Redaktion!) expressis verbis auf die Ordalpraxis des hursan hingewiesen werden. Aufgrund der doppelten Valenz ḪUR/ḪAR des ersten Zeichens dieses speziellen Terminus und der variierenden Bedeutung, die ihm im mesopotamischen Bereich im Laufe der Zeit zukommt (Frymer-Kensky T. 1979a, S.. 481ff.; Frymer-Kensky T. 1981a), gleichzeitig aber wegen der ebenso juristisch relevanten Rolle des hethitischen Wortes ḪARšar/ḪARšn- „Kopf, Person“ (s. zuletzt Dardano P. 2002a), scheint der hethitische Kopist (oder der die mögliche ursprünglichere Fassung vom Akkadischen ins Hethitische übersetzende Schreiber?) den Kontext nicht mehr verstanden und ḪAR-ša-ni dÍD-ya Z. 17’ (dem korrekten Ausdruck in Z. 10’entsprechend) und A-NA SAG... dÍD-ya Z. 18’ wiedergegeben zu haben. Zu den interpretativen Missverständnissen dieser zwei Zeilen kommen noch die Fehlschreibungen in Z. 19': na-at<-ta> und hu-⌈e⌉!-<>-nu-ú-ut (wie schon in Forrer 2 BoTU und später in Laroche E. 1973c und Soysal O. 1989b aufmerksam gemacht).
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Der (in der Anm. 10 zur Transliteration dargestellten) problematischen Textüberlieferung entsprechend, bieten wir hier die zwei möglichen Interpretationen dar.
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Der (in der Anm. 10 zur Transliteration dargestellten) problematischen Textüberlieferung entsprechend, bieten wir hier die zwei möglichen Interpretationen dar.

Editio ultima: Textus 16.07.2012; Traductionis 02.10.2011